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STK 2016 32

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Schwyz · 2017-04-25 · Deutsch SZ
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Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

E. 2 Auf die Anklage sei mangels gültigem Strafantrag nicht einzutreten.

E. 3 Sollte auf die Anklage eingetreten werden, so sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 4 Eventualiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien.

E. 5 Dem Beschuldigten sei sowohl für das vorinstanzliche Verfahren, in- klusive Untersuchungsverfahren als auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 6 Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. E. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. April 2017 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (KG-act. 10). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung:

1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, es sei auf die Anklage man- gels (gültigen) Strafantrags nicht einzutreten.

a) Seinem Dafürhalten nach entspreche die Vollmacht, gestützt auf welche Rechtsanwalt F.________ Strafantrag gestellt habe, nicht den gesetzlichen Anforderungen und den Vorgaben des Bundesgerichts. Es handle sich nur um eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Generalvollmacht, die sämtliche dar- in erwähnte Geschäfte umfasse. Aus den einzigen Individualisierungen „A.________“ und „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013“ lasse sich nur schliessen, dass es um ihn und die Schlichtungsverhandlung vom 5. Fe- bruar 2013 gehe. Aus der Vollmacht gehe indessen nicht hervor, dass die vier Generalbevollmächtigten Strafantrag stellen dürften und insbesondere müss- ten, d.h. dass der Antragsteller bei Unterzeichnung der Vollmacht bereits den Entscheid und den Beschluss gefasst habe, gegen ihn einen Strafantrag und insbesondere wegen Beschimpfung zu stellen. Die Willensbildung müsse beim Antragsteller und nicht beim Vertreter erfolgen. Es wäre ein Leichtes gewesen, auf der Vollmacht „Beschimpfung“ oder „Strafantrag“ oder „Schlich- tungsverhandlung vom 5. Februar 2013/Strafantrag“ zu erwähnen. Die Voll- macht könne auch nur zur Abklärung weiterer Schritte gegen ihn erteilt wor- den sei. Schliesslich gehe der Vorderrichter ohne sachlichen Grund davon aus, die undatierte Vollmacht sei erst nach der allfälligen Beschimpfung unter- zeichnet worden. Der Privatkläger unterlasse entsprechende Darlegungen.

b) aa) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönli- cher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antrags- rechts folgt indessen nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter aus- geübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Ertei-

Kantonsgericht Schwyz 5 lung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann somit die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Per- son des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung, genügt eine Vollmacht, die dem Vertreter die Entscheidung über- lässt, ob er Strafantrag erheben will. Die Gültigkeit des Antrags ist in diesen Fällen auch dann zu bejahen, wenn der Vertreter sich auf eine vom Geschä- digten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Demgegenüber bedarf es bei der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Be- rechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhält- nis), einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 207 E. 3c, S. 209 f.). Bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, einem Antragsdelikt, handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und damit gegen ein höchst- persönliches, immaterielles Rechtsgut. Es ist damit eine konkrete, auf den Einzelfall zugeschnittene Vollmacht erforderlich. bb) Zutreffend ist, dass es sich bei der vorliegenden Vollmacht (U- act. 3.3.02) um eine vorformulierte Generalvollmacht handelt, wie sie von Rechtsanwälten üblicherweise verwendet wird. Sie bezieht sich auf die (dama- ligen) Rechtsanwälte der Kanzlei G.________ und umfasst unter anderem auch die Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stellung und Rückzug von Strafklagen und –anträgen. Konkretisiert wird die Vollmacht mit den Stichwor- ten „in Sachen: A.________“ sowie „betreffend: Schlichtungsverhandlung vom

5. Februar 2013“. Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten vor, ihn anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 als Idioten bezeichnet zu haben (vgl. Vi-act. 31, S. 18). Ersterer ging und geht davon aus, dass die Ver- tretungsvollmacht das Stellen des konkreten Strafantrages betraf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, zu welchem konkreten anderen Zweck als zur Einlei- tung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung zum Nachteil von A.________

Kantonsgericht Schwyz 6 die Vollmacht erteilt worden wäre bzw. hätte erteilt werden sollen. Ein anderes Interesse des Privatklägers lässt sich nicht ausmachen. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit dem allgemeinen Hinweis, „Schlichtungsverhandlung“ weise auf ein Zivilverfahren hin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird wie erwähnt konkret Bezug genommen auf die Schlichtungsverhandlung vom

5. Februar 2013, die eine Stockwerkeigentümerangelegenheit betraf, im Rah- men welcher der Privatkläger Vertreter der dortigen Beklagten, der Stock- werkeigentümergemeinschaft, war und auch in dieser Funktion zusammen mit Herrn H.________ ‒ seinerseits Vertreter der Stockwerkeigentümergemein- schaft ‒ an der Verhandlung teilnahm. Es kann davon ausgegangen werden, dass die – undatierte – Vollmacht nach der Schlichtungsverhandlung ausge- stellt wurde, andernfalls kaum nur der Beschuldigte aufgeführt worden wäre, sondern vielmehr die eigene Klientschaft oder aber auch die weiteren Kläger nebst dem Beschuldigten, I.________ und J.________. Die Vollmacht kann also nur eine Sache betreffen, welche sich anlässlich der besagten Schlich- tungsverhandlung ereignete. Da Rechtsanwalt F.________ an der Schlich- tungsverhandlung nicht zugegen war, bedurfte es vorab einer Instruktion durch den Privatkläger. Dieser musste ihn zwangsläufig über den Verlauf der Verhandlung und seine Absichten zur Erhebung eines Strafantrags informiert haben, andernfalls er einen solchen mit den sämtlichen Details (vgl. U-act. 3.3.01) gar nicht hätte stellen können. Dass der Privatkläger als Rechtsanwalt den anderen Rechtsanwälten seiner Kanzlei bereits bzw. lediglich deshalb eine Vollmacht erteilte um abzuklären, welche Schritte gegen den Beschuldig- ten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung ergriffen werden könnten, erscheint abwegig, zumal er auch nicht der einzige Kläger war. Erst recht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der damalige Rechtsvertreter in einer anderen Gelegenheit, welche diese sowie den Beschuldigten betrifft, hätte tätig werden sollen. Die Schlichtungsverhandlung dauerte denn auch nur kurze Zeit – gemäss J.________ fünf Minuten (Vi-act. 31, S. 14) –, da sie vom Privatkläger auf die „Beschimpfung“ hin quasi abrupt beendet wurde. Inhalt dieser waren damit einzig die anfängliche „Diskussion“ zur Vertretung der

Kantonsgericht Schwyz 7 Stockwerkeigentümergemeinschaft und die anschliessende Äusserung des Beschuldigten (vgl. Vi-act. 31, S. 5 f., 10, 14 und 18). Nur drei Tage später stellte Rechtsanwalt F.________ den fraglichen Strafantrag (vgl. U-act. 3.3.01). Die Vollmacht ist somit auf den konkreten Fall zugeschnitten und da- hingehend auszulegen bzw. zu verstehen, dass der Privatkläger durch seinen Kanzleimitarbeiter Strafantrag gegen den Beschuldigten erheben wollte. Die Willensbildung erfolgte beim Privatkläger und nicht beim Vertreter. Zu verlan- gen, dass die Vollmacht explizit den Begriff „Strafantrag“ hätte enthalten müs- sen, wäre bei dieser Sachlage überspitzt formalistisch. Die Ermächtigung kann ferner konkludent erfolgen, wobei sich aus den bereits geschilderten Umständen ergibt, dass Rechtsanwalt F.________ damals vom Privatkläger konkret zum Stellen eines Strafantrags ermächtigt war. Anzumerken bleibt, dass der Strafantrag – und nicht bereits die Vollmacht – den Sachverhalt prä- zisieren muss, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll. Eine (richtige) rechtliche Würdigung ist aber selbst bei diesem nicht erforderlich (Trech- sel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 8 zu Vor Art. 30 StGB). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Strafprozessordnung eine schriftliche Vollmacht lediglich im Zusammenhang mit der in Art. 129 Abs. 2 StPO gere- gelten Wahlverteidigung erwähnt (vgl. KG SG, Entscheid ST.2011.98/99 vom

27. Dezember 2012 E. 2c; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 5 zu Art. 30 StGB, welche das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht für die Gül- tigkeit des Strafantrags verneinen). Selbst der Strafantrag kann gemäss Art. 304 StPO bei der zuständigen Stelle schriftlich oder aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (vgl. Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 379, der für den Fall der Möglichkeit der mündlichen Einreichung eines Strafantrags grundsätzlich auch die formfreie Bevollmächtigung zur Einreichung desselbi- gen als gültig bezeichnet).

Kantonsgericht Schwyz 8

c) Nach dem Gesagten ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Auf die Anklage wurde damit zu Recht „eingetreten“ bzw. das Strafverfahren zu Recht nicht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

2. Der Vorderrichter sprach den Beschuldigten der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.

a) aa) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble Nachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsa- chen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Be- schimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 177 StGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 359). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage er- kennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGer, Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1; BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 177 StGB). Bei sog. gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in ei- nem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung. Solche Äusserun- gen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsachen behandelt (Do- natsch, a.a.O., S. 358; Riklin, a.a.O., N 46 zu Art. 173 StGB). bb) Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden „allge- mein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver-

Kantonsgericht Schwyz 9 lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken“ (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173 StGB mit Verweis auf BGE 105 IV 113). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Be- rufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Vorausset- zung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Erfasst wird dem- nach die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Nicht geschützt ist demgegenüber der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung (Riklin, a.a.O., N 16 f. zu Vor Art. 173 StGB). cc) Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der Recht- sprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.3). Massgebend für den Richter sind damit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffe- nen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine „Durchschnittsmoral“ bzw. eine „Durchschnittsauffassung“ über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Dabei ist der Ausdruck auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt – falls es sich um einen solchen handelt – zu würdigen (Riklin, a.a.O., N 28 und 30 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173 StGB).

b) Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Begriff „Idiot“ verwendet und damit den Privatkläger gemeint zu haben. Er habe sich zu I.________ umgedreht

Kantonsgericht Schwyz 10 und ihm gesagt: „I.________, lass den Idioten (sein)“ (Vi-act. 31, S. 5 f.; KG- act. 13, S. 6). Auch nach den Ausführungen des Zeugen I.________ hat sich der Beschuldigte zu ihm gewandt und gesagt: „Komm I.________, lass das sein. Mit diesem Idioten wollen wir nicht sprechen“ (Vi-act. 31, S. 10). Die Zeugin K.________ gab demgegenüber zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Privatkläger direkt einen Idioten nannte (vgl. U-act. 10.3.04 N 27 f., S. 6 f.; S. Vi-act. 31, S. 8). Die Zeugin J.________ bekam die fragliche Aussage nicht mit (vgl. Vi-act. 31, S. 14 f.). Auf jeden Fall können reine Werturteile – vorlie- gend erfolgte der Ausdruck in keinem erkennbaren Bezug zu einer Tatsa- chenbehauptung ‒ sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber dem Ver- letzten selber den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit kann deshalb offen gelassen werden, ob der Be- schuldigte den Privatkläger direkt als „Idioten“ bezeichnete oder sich gegenü- ber I.________ im Sinne von „I.________, lass den Idioten“ äusserte.

c) aa) Bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass der Begriff „Idiot“ grundsätzlich unter Art. 177 Abs. 1 StGB fallen kann. An der Berufungsverhandlung bringt sein Verteidiger vor, „Idiot“ sei gemäss dem heutigen Sprachverständnis zu verstehen. Unter Ver- weis auf www.duden.de hält er fest, dass das Wort „Idiot“ die Bedeutung „je- mandes Ärger oder Unverständnis hervorzurufender törichter Mensch; Dummkopf“ habe. Es gehe nicht darum, dass jemand generell ein Idiot, Depp oder Dummkopf sei, sondern darum, dass eine „dumme“ oder „törichte“ Hand- lung bei jemandem Ärger oder Unverständnis – welche Begriffe nicht Aus- druck einer Ehrverletzung, sondern eines eigenen Empfindens seien ‒ hervor- rufe und dies zu einer Reaktion mit dem Wort „Idiot“ oder „idiotisch“ führe. Wenn „Lappi“ oder „Löli“ als schweizerische Ausdrücke sozialadäquat im Sin- ne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit zu betrachten seien, gelte dies zumindest unter gewissen Umständen auch für „Idiot“ im hoch- deutschen Sprachraum. Der Beschuldigte habe sich sodann einzig durch das Verhalten des Privatklägers zum besagten Ausdruck hinreissen lassen. Ziel

Kantonsgericht Schwyz 11 sei gewesen, den aufgebrachten und seine Ehefrau zu schützen versuchen- den I.________ zu beruhigen und ihn davon abzubringen, weitere Fragen zu stellen und die Diskussion weiterzuführen. Die Wortwahl sei nicht ganz glück- lich gewesen, aber irgendwie doch nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe das Wort in einem ganz konkreten Zusammenhang und in einer ganz konkre- ten Situation spontan verwendet, um seinem Ärger und Unmissverständnis über die Situation, die einzig und allein vom Privatkläger verursacht worden sei, Ausdruck zu geben. Es stelle sich die Frage, wie das Verhalten eines An- walts zu bezeichnen sei, der eine Schlichtungsverhandlung allein durch dieses innerhalb von fünf Minuten zum Scheitern bringe, bevor sie überhaupt begon- nen habe. Gemäss Bundesgericht entspreche ein unnötiges, forsches und unangebrachtes Vorgehen des Anwalts regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, was insbesondere bei einer Schlichtungsverhandlung zu gelten habe (vgl. KG-act. 13 Beilage 1). bb) Der Begriff „Idiot“ wird umgangssprachlich abwertend verwendet und ist ein Synonym zu „Trottel“ oder „Dummkopf“. Gemäss Duden handelt es sich um einen jemandes Ärger oder Unverständnis hervorrufender törichter Mensch, einen Dummkopf (vgl. www.duden.de). Nach Wikipedia ist der Aus- druck Idiot im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort geläufig und bezeichnet einen dummen Menschen. Synonyme sind unter anderem „Trottel“, „Depp“ (insb. in den oberdeutschen Dialekten), „Dummkopf“, „Schwachkopf“, „Hornochse“, „Einfaltspinsel“, „Vollpfosten“ (neu) oder „Narr“ (veraltend; www.wikipedia.org). Bei psychiatrischen Ausdrücken (wie „Psy- chopath“, „Querulant“, „kranke Psyche“, „Idiot“ etc.) ist insbesondere zu prü- fen, ob sie wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht wur- den. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fach- ausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnorm, charakter- lich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Werden psychia- trische Fachausdrücke in diffarmierender Absicht verwendet, liegt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Ehrverletzung vor (vgl. Riklin, a.a.O., N

Kantonsgericht Schwyz 12 26 zu Vor Art.173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 96 IV 54 E. 2, S. 55; BGE 98 IV 90 E. 3, S. 93; BGer, Urteil 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1.1). cc) Während bei „Lappi“ und „Löli“ in der Regel auf die Ungeschicktheit oder Unverständigkeit eines Menschen Bezug genommen wird und die Begriffe als milde Schimpfwörter einzustufen sind und überwiegend bloss scherzhaft ver- wendet werden (vgl. auch Schweizerisches Idiotikon), kann dies nicht ohne weiteres – auch im hochdeutschen Sprachraum – für „Idiot“ gelten. Zwar muss ein Angriff qualitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als ehrverlet- zend gelten zu können, indessen handelt es sich zumindest bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als „Idiot“ nicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Andernfalls würde der Ausdruck für die Verwendung im Alltag „freigegeben“ und müsste jeder einen solchen Anwurf hinnehmen (vgl. auch OGer ZH, Beschluss UK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b). Aus der Betrachtung des Kontextes, in welchem der Beschuldigte den Begriff „Idiot“ benutzte, ergibt sich, dass der Beschuldig- te diesen nicht im medizinischen Sinne verwendete, etwa im Sinne der Mittei- lung einer Diagnose. Vielmehr war der Ausdruck Reaktion auf das Verhalten des Privatklägers, welches ihm offenbar nicht zusagte, und richtete sich auch explizit gegen diesen als Person. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger gegenüber seine Missachtung ausdrücken, andernfalls hätte er ihn nicht – ob direkt oder indirekt ‒ als Idioten bezeichnet. Zur alleinigen Beruhigung von I.________ bzw. der angespannten Situation war dieser Ausdruck jedenfalls überflüssig bzw. eher kontraproduktiv. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass den Beschuldigten das seiner Einschätzung nach herablassende Verhalten des Privatklägers nicht überraschend traf. So war der Privatkläger gemäss den Aussagen des Beschuldigten in den letzten fünf, sechs Jahren als Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. als Berater des Bauherrn oder des Geschäftsführers bei jeder ihrer Sitzungen zugegen und stehen sie einander in unterschiedlichen Fällen vor Gericht gegenüber. Auf die

Kantonsgericht Schwyz 13 Frage, ob er versucht habe, mit dem Privatkläger in Kontakt zu treten, um die Sache zu bereden bzw. eine gütliche Einigung zu finden, erwiderte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem: „Sie müssen sich vorstellen, wir machen Sitzungen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, und wir haben immer Herrn C.________ vor uns, entweder als Berater des Bauherrn oder des Geschäftsführers, und er lässt uns nicht zu Wort kommen, er macht uns immer klein, juristisch gesehen, worauf wir nicht antworten kön- nen. Ich glaube, die ganze Situation ist ein bisschen angespannt, so dass man überhaupt nicht zum Punkt kam, sich irgendwie mal die Hand zu geben und zu sagen, ich entschuldige mich, es tut mir leid für den Wortlaut, also nein.“ (KG-act. 13, S. 6 f.). Bereits erstinstanzlich wies der Beschuldigte darauf hin, dass die Stockwerkeigentümersitzungen immer sehr emotional gewesen seien und es sehr viel Hick-Hack zwischen dem Privatkläger als Anwalt und der Familie I.________ als Eigentümer von sieben Wohnungseinheiten gegeben habe. Letztere hätten dann beschlossen, vor Gericht zu gehen, weil sich in der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Mehrheit in einer Person gebildet habe, welche alle Entscheidungen allein gefällt habe. Sie seien dann zum Friedensrichter vorgeladen worden und hätten sich entschlossen, ohne Anwalt dorthin zu gehen, um sich mit der Gegenpartei unterhalten zu können, obwohl sie diesbezüglich wenig Chancen gesehen hätten, da wohl die gleiche Atmos- phäre herrschen würde wie in den Stockwerkeigentümerversammlungen. Die Familie I.________ und er hätten vereinbart, nicht zu diskutieren, sondern zu versuchen, diesen Termin so ruhig wie möglich durchzuführen (Vi-act. 31, S. 5). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass die Situation be- reits seit längerem angespannt war bzw. sich der Beschuldigte bereits vor der Schlichtungsverhandlung am Verhalten des Privatklägers störte. Das Argu- ment des Verteidigers, dass bei keiner der bisherigen Begegnungen irgend- welche Beleidigungen oder Angriffe stattgefunden hätten (vgl. KG-act. 13 Bei- lage 1 Rz 9, S. 10), ist folglich insofern zu relativieren, als der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge den Privatkläger bereits vor der Schlichtungsver- handlung zumindest als herablassend empfand und insbesondere das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 14 hältnis zwischen I.________ und J.________ und dem Privatkläger als ange- spannt beschrieb. Der Beschuldigte musste zudem damit rechnen, dass der Privatkläger auch zur fraglichen Schlichtungsverhandlung erscheinen würde bzw. dies war ihm spätestens bei Beginn der Verhandlung bekannt. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter eine ungeplante, un- glückliche Formulierung resp. versehentliche Verwendung des Begriffs „Idiot“ verneinte. Wenn bereits vor der Schlichtungsverhandlung diese Spannung vorhanden waren und der Beschuldigte das Auftreten des Privatklägers kann- te, kann das Verhalten des Letzteren an diesem Tag ihn – wie auch I.________ und J.________ ‒ nicht derart überrascht haben, dass er sich quasi ungewollt und spontan zu diesem Begriff hinreissen liess, wie er dies geltend macht. dd) Weiter ist zu beachten, dass die von J.________ anfänglich gestellte Frage die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht die Sache an sich betraf, weshalb der Hinweis des Verteidigers, dass sich die Parteien bei der Schlichtungsverhandlung primär selber äussern sollten, nicht stichhaltig ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist sodann nicht er- kennbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten auf die angeblich nicht nachvollziehbare, nicht angemessene, unsachliche und nicht auf eine Eini- gung abzielende Situation bezog. Wird eine Situation als idiotisch bezeichnet, wird damit nicht ohne Weiteres konkret Bezug auf eine Person genommen. So kann beispielsweise ein Vorschlag einer anwesenden Gegenpartei als idio- tisch angesehen werden, ohne dass die Person selber oder deren Verhalten in Frage gestellt würde. Vorliegend richtet sich der Ausdruck „Idiot“ explizit gegen den Privatkläger bzw. dessen Auftreten und Verhalten. Inwiefern sich der Privatkläger arrogant und herablassend verhalten haben soll, lässt sich den Akten jedoch nicht näher entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus diesen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Bemerkung nur „in beruflichem Sinne“ meinte. Schliesslich musste der Privatkläger im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung auch als Rechtsanwalt nicht mit

Kantonsgericht Schwyz 15 Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen (vgl. Riklin, a.a.O., N 33 zu Vor Art. 173 StGB).

d) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Äusserung „Idiot“ Missachtung ausdrücken sollte und der Begriff im abschätzigen Sinne bzw. in diffarmierender Weise verwendet wurde, dass der Privatkläger sich abnorm, asozial benehme (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 S. 22; OGer ZH, Urteil SB150114 vom 14. Juli 2015 E. 1.4; OGer ZH, Urteil SB150339 vom 10. März 2016 E. 6.8 ff.). Wer eine Person solchermassen betitelt, versagt ihr nach allgemeinem Empfinden ihre geschuldete Achtung (vgl. OGer ZH, Beschluss UK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b und 6b, S. 6 f.). Es ist damit von einem ehrverletzenden Werturteil auszugehen. Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

e) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusse- rung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist. Eine Be- leidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB und N 14 zu Art. 177 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 177 StGB). Der Beschuldigte nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung – der Begriff „Idiot“ wird von einem unbefangenen und durchschnittlichen Dritten in diesem Sinne verstanden (vgl. BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, S. 312) ‒ zumindest in Kauf. Dennoch tat er sie gegenüber dem Privatkläger kund. Der subjektive Tatbe- stand ist damit ebenfalls erfüllt und der Schuldspruch nach Art. 177 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation).

Kantonsgericht Schwyz 16

a) Voraussetzung der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften her- vorgerufen wurde und unmittelbar auf die Provokation erfolgte. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151 S. 151). Latente Spannungen genügen nicht (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 177 StGB).

b) Die Vermittlerin gab zu Protokoll, es sei (sehr) emotional gewesen bzw. während den Diskussionen habe sich die Emotionalität beidseitig gesteigert (U-act. 10.3.04 N 12 ff., S. 4, sowie N 30 und 32, S. 7; Vi-act. 31, S. 8). Zu beachten ist aber, dass bis zum konkreten Ausdruck nur wenige Minuten ver- strichen waren und sich der Beschuldigte bis dahin nicht geäussert hatte. Die Zeugin führte zudem glaubhaft aus, dass der Privatkläger ihrer Ansicht nach nicht Anlass zur Aussage gegeben habe bzw. sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger vor dem Fallen dieses Wortes aggressiv gewe- sen sei. Der Privatkläger, welcher den Beschuldigten davor nicht direkt ange- sprochen habe, habe etwas zur Sache gesagt, aber im Rahmen, andernfalls sie eingegriffen und ihn unterbrochen hätte. Die Zeugin zeigte sich erstaunt darüber, dass der Beschuldigte den Privatkläger als Idioten bezeichnete, und gab auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Privatkläger durch sein Verhalten und seine Aussagen diese Titulierung speziell provoziert hätte, zu Protokoll, der Privatkläger gehe zwar zur Sache, dass er den Beschuldig- ten aber provoziert hätte, vermochte sie nicht zu bejahen. Sie bezeichnete die Reaktion „an und für sich“ nicht als angemessen. Diese Titulierung sei bei ihnen nicht so üblich. Sie habe es in den acht Jahren noch nie erlebt (U- act. 10.3.04 N 15, S. 4; Vi-act. 31, S. 9). Die Zeugin J.________ führte aus, sich bei der Vermittlerin danach erkundigt zu haben, wie die Vertretung des Privatklägers in der Angelegenheit zu ver- stehen sei. Sie habe Klarheit wollen, ob sich der Privatkläger nicht in einem

Kantonsgericht Schwyz 17 Interessenkonflikt befinde. Weiter merkte sie an: „Frau K.________ war wohl etwas schockiert, dass ich das gefragt habe. Sie hat meine Frage nicht be- antwortet. Aber Herr C.________ hat dann geantwortet. Ich habe nicht genau verstanden, was er gesagt hat, aber ich habe gemerkt, dass es ihn geärgert hat. Das habe ich in seinem Gesicht gesehen. Er hat dann gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dann wollte ich Frau K.________ nochmal erklären, weshalb ich diese Frage gestellt habe. Frau K.________ hat dann Herrn C.________ unterstützt. Die Atmosphäre war dann ziemlich angespannt. Mein Mann hat mich unterstützt und dann Herrn H.________ gefragt, wer eigentlich das An- waltshonorar von Herrn C.________ zahle. Herr C.________ hat wiederum geantwortet. Er hat so das ganze Verfahren dominiert. Er hat auch meinen Mann ziemlich von oben herab behandelt. Ich bin nicht ganz sicher, was mein Mann dann gesagt hat. Herr A.________ hat dann hinter mir irgendetwas ge- antwortet. Ich war ziemlich schockiert wegen der Angelegenheit. Ich fühlte mich diskriminiert. Deutsch ist meine dritte Sprache. Ich habe der Friedens- richterin eine Frage gestellt und sie hat mir nicht geantwortet.“ (Vi-act. 31, S. 14). Den Aussagen der Zeugin nach beantwortete die Vermittlerin ihre erste Frage also nicht. Der Privatkläger ist der Vermittlerin damit nicht ins Wort ge- fallen. Weiter empfand zwar auch J.________ den Privatkläger ihr gegenüber als aggressiv und herablassend. Dennoch nahm sie ihn nicht als „Idioten“ wahr und bezeichnete selber den Ausdruck als unangemessen. Der Beschul- digte sei sehr emotional gewesen und hätte nicht so weit gehen dürfen. Da hätte sie selber heftiger reagieren müssen und nicht der Beschuldigte, da es ein aggressiver Angriff auf sie und nicht auf ihn gewesen sei (Vi-act. 31, S. 14 f.). Provokation und Reaktion haben in einem angemessenen Verhältnis zu ste- hen (vgl. KG GR, Urteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 3b), wovon nach den Aussagen der beiden Zeuginnen nicht ausgegangen werden kann (vgl. U-act. 10.3.04; Vi-act. 31, S. 8 f. und S. 14 ff.). Gerade die Zeugin J.________ befand sich offenbar in einer erregten Gemütsbewegung, wobei

Kantonsgericht Schwyz 18 sich die angebliche Arroganz des Privatklägers gerade gegen sie – und nicht gegen den Beschuldigten – gerichtet haben soll. Es ist daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht „selbstverständlich“, dass sie die Frage des Vorderrichters, ob sie in jener Situation die fragliche Äusserung des Beschul- digten als angemessen empfunden hätte, sofern sie diese gehört hätte, ver- neinte (vgl. Vi-act. 31, S. 15). Auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen I.________, welcher dem Privatkläger ein süffisantes und arrogantes Verhal- ten vorwirft (vgl. Vi-act. 31, S. 10), ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Be- schuldigte zum besagten Ausdruck provozieren liess, wenn dieses sein Gemüt auch erregt haben sollte. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegen den Täter selbst gerichtet sein muss und selbst die irrtümliche Annahme einer solchen für eine Strafbefreiung nach dieser Bestimmung genügt (vgl. Riklin, a.a.O., N 26 zu Art. 177 StGB). Provokation wird – sofern sie sich nicht gegen den Täter selbst richtet – höchstens dann angenommen, wenn sich der Täter infolge Wahrnehmung ungebührlichen oder anstössigen öffentlichen Verhaltens des Provokators diesem gegenüber zur Tat hat hinreissen lassen (vgl. KG GR, Urteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 4c; SJZ 62/1966 Nr. 31, S. 76). Inwieweit das angeblich arrogante Verhalten des Privatklägers auch als unge- bührlich oder anstössig eingestuft werden müsste, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist nicht bekannt, wie genau bzw. in welchem Umfang sich die behauptete Aggressivität oder herablassende Art zeigte. Ebenso wenig wird ein verbaler Angriff seitens des Privatklägers dokumentiert. Der Beschuldigte selber kann sich gemäss seinen Aussagen nicht mehr an die genauen Worte des Privatklägers erinnern (vgl. KG-act. 13, S. 6). Wie der Vorderrichter fest- hielt, stellt ein allenfalls rauerer Ton des Privatklägers noch kein ungebührli- ches Verhalten dar (vgl. auch angef. Urteil E. 3.4, S. 12 f.). Ebenso wenig genügt hierfür allgemein Arroganz oder Dominanz. Im Übrigen kann auch auf die obigen Ausführungen unter E. 2 verwiesen werden, insbesondere darauf, dass der Beschuldigte den Privatkläger bzw. dessen Verhalten bereits von früheren Treffen kannte und eine nachvollziehbare Affekthandlung zu vernei-

Kantonsgericht Schwyz 19 nen ist. Schliesslich ist eine Beschimpfung grundsätzlich umso weniger nach- vollziehbar bzw. zu rechtfertigen, je weniger tief die emotionale Bindung zu einem Mitmenschen ist, welchen er mit seinem Verhalten zu „verteidigen“ be- absichtigt. Insoweit ist der Hinweis des Vorderrichters auf den Umstand, dass es sich bei I.________ und J.________ lediglich um Nachbarn des Beschul- digten handle – gemäss den Ausführungen von J.________ haben sie einmal in zwei Jahren mit den Kindern zusammen das Abendessen eingenommen (Vi-act. 31, S. 13) ‒, nachvollziehbar, zumal hieraus entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht zu folgern ist, dass anderen Mitmenschen bei Bedarf nicht geholfen werden soll.

c) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegeben.

4. Der Vorderrichter sanktionierte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 310.00 und einer Busse von Fr. 620.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte erachtet für den Fall eines Schuldspruchs eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 310.00 als angemessen.

a) aa) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

17. Juli 2015 wurde der Beschuldigte des eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je Fr. 70.00, entsprechend Fr. 2‘800.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00 – bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von sechs Tagen ‒ bestraft. Der Beschuldigte beging die ihm vorliegend zur Last gelegte Beschimpfung vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

Kantonsgericht Schwyz 20 einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestim- mung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem ein- heitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1). In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Das Delikt mit dem höheren Strafrahmen ist das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Ausgegangen wird dabei von einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen. Die Einsatzstrafe ist mit der Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt, die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, angemessen zu er- höhen. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 4.1, S. 13). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015 E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Sodann ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Für die Beschimpfung wäre damit eine separate Geldstrafe von 7 Tagessätzen angemessen. Die Einsatzstrafe ist mithin im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von 44 Tagessätzen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB) sind keine ersichtlich. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe von 40 Tagessätzen abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von 4 Tagessätzen.

Kantonsgericht Schwyz 21 bb) Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich setzt der Beschuldigte sein Jahresbruttoeinkommen bzw. monatliche Bruttoeinkommen auf Fr. 200‘000.00 bzw. Fr. 16‘800.00 fest. Sodann führte er am 7. Juni 2016 wie auch am

25. Arpil 2017 aus, seine jüngere – 27-jährige ‒ Tochter sei im letzten Jahr ihrer Ausbildung, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie diese im Sommer 2017 abschliessen wird. Seine älterere Tochter – welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 28 Jahre alt war ‒ arbeite und studiere und werde von ihm nur ab und zu, eher sporadisch, unterstützt. Bezüglich der beiden Töchter ist damit nicht angezeigt, Unterstützungsabzüge vorzunehmen. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, seinen 19-jährigen Sohn, der nun in London studiere, zu unterstützen (vgl. Vi-act. 31, S. 4; KG-act. 13, S. 3 f.). Ausgehend von einem Nettomonatseinkommen von zwischen Fr. 14‘000.00 und Fr. 15‘000.00, nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berück- sichtigung der Unterstützung seines Sohnes erscheint ein Tagessatz von Fr. 310.00 als angemessen.

b) Mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine bedingte Strafe kann zwar mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordern aber weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist (vgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).

c) Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 310.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Kantonsgericht Schwyz 22

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das ange- fochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu ersetzen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

a) aa) Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als die Geldstrafe auf 4 Tagessätze reduziert und keine (Verbindungs-)Busse ausge- fällt wird. Im Übrigen unterliegt er. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und gehen im Übrigen zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). bb) Der Verteidiger reicht anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kos- tennote über Fr. 6‘188.40 ein (Fr. 5‘430.00 [Honorar: 18.1 h à Fr. 300.00] + Fr. 300.00 [Fahrspesen: Fr. 120.00; Kopien, Porto, Tf: Fr. 180.00] + Fr. 458.40 [8 % MWST]) ein. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1). Die Berufungsverhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis ca. 15:05 Uhr. Inklusive An- und Rückreise sind dem Rechtsvertreter anstelle von 5 h daher 3 h anzu- rechnen. Das Studium des angefochtenen Urteils und die anschliessende Be- rufungserklärung sind – inklusive Klientenkontakt – mit 1 h 30 min (anstelle von 2 h 30 min) zu veranschlagen, zumal das angefochtene Urteil inhaltlich

Kantonsgericht Schwyz 23 keine wesentlichen neuen rechtlichen Fragen bot. Für die Ausarbeitung des 19-seitigen Plädoyers – inklusive Studium der Vorladung ‒ erscheint sodann ein Aufwand von rund 8 h (anstelle von 11 h) angemessen, nachdem die Aus- führungen keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurften. Welche Verfügung des Kantonsgerichts schliesslich am 3. Oktober 2016 einen Auf- wand von 10 min verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Verteidiger wurde mit Verfügung vom 1. September 2016 im Wesentlichen lediglich das Aktenüberweisungsschreiben des Vorderrichters und am 27. September 2016 eine Eingabe des Privatklägers zur Kenntnisnahme zugestellt, weshalb in die- sem Zusammenhang kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entstand (vgl. KG-act. 4 und 6). Insgesamt ist von einem Aufwand von aufgerundet 13 h auszugehen. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 300.00 gel- tend. In Anbetracht dessen, dass der vorliegende Fall keine besondere Kom- plexität aufwies oder besondere Fachkenntnisse erforderte, ist indessen auf einen in Strafsachen ortsüblichen Honorarrahmen von maximal Fr. 240.00 pro Stunde abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 11.1). Nach Durchsicht der Kostennote der Verteidigung erscheint dem Gericht daher eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 3‘700.00 (inkl. Aus- lagen von Fr. 300.00 und 8 % MWST) als angemessen. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Entschädigung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dem Privatkläger ist mangels Antrags und Aufwand im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 24 erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt er- setzt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 310.00 (total Fr. 1‘240.00), als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.
  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) Untersuchungskosten Fr. 1‘585.30 b) Gerichtsgebühren Fr. 2‘500.00 c) Ausfertigungsgebühr Fr. 320.40 d) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 577.70 e) Zeugenentschädigung Fr. 80.00 total Fr. 5‘063.40 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit Fr. 2‘268.40 (inkl. Ausla- gen) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO).
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten für die Redaktion und Ausfertigung eines begründeten Entscheids) werden zu 4/5 (Fr. 2‘400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates.
  6. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädi- gung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantons- gerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit dem auferlegten Anteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Kantonsgericht Schwyz 25
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Vorin- stanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. Juli 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 25. April 2017 STK 2016 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juni 2016, SEO 2015 30);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Anklagebehörde sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom

23. Oktober 2015 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.1.01). Am 6. November 2015 überwies sie den Strafbefehl infolge Einsprache (U-act. 14.1.03) dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Dieser sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Juni 2016 eben- falls der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (Disposi- tivziffer 1). Er bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 310.00 (total Fr. 2‘480.00) und einer Busse von Fr. 620.00, als Zusatzstra- fe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

17. Juli 2015 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositivziffer 2). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘063.40 gingen zulasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 4). Er wurde zudem ver- pflichtet, den Privatkläger mit Fr. 2‘268.40 zu entschädigen (Dispositivziffer 5). B. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt der Be- schuldigte dem Kantonsgericht was folgt (KG-act. 3):

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 7. Juni 2016, SEO 2015 30, sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Auf die Anklage sei mangels gültigem Strafantrag nicht einzutreten.

3. Sollte auf die Anklage eingetreten werden, so sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Eventualiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien.

5. Dem Beschuldigten sei sowohl für das vorinstanzliche Verfahren, in- klusive Untersuchungsverfahren als auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 3

6. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive dem Untersu- chungsverfahren und des Berufungsverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. C. Weder die Anklagebehörde noch der Privatkläger erhoben Anschlussbe- rufung (KG-act. 5). Mit Vorladung vom 13. Januar 2017 wurden der Privatklä- ger und dessen Rechtsvertreterin antragsgemäss von der persönlichen Teil- nahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und der Anklagebehörde die persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht freigestellt (KG-act. 7-9). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2017 stellte der Be- schuldigte folgende Anträge (KG-act. 13 Beilage 1):

1. Das Urteil vom 7. Juni 2016 des Bezirksgerichts Höfe, Einzelrichter, (SEO 2015 30) sei aufzuheben.

2. Auf die Anklage sei mangels Strafantrag nicht einzutreten.

3. Eventualiter sei der Beschuldigtes vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Subeventualiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien.

5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. E. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. April 2017 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (KG-act. 10). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung:

1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, es sei auf die Anklage man- gels (gültigen) Strafantrags nicht einzutreten.

a) Seinem Dafürhalten nach entspreche die Vollmacht, gestützt auf welche Rechtsanwalt F.________ Strafantrag gestellt habe, nicht den gesetzlichen Anforderungen und den Vorgaben des Bundesgerichts. Es handle sich nur um eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Generalvollmacht, die sämtliche dar- in erwähnte Geschäfte umfasse. Aus den einzigen Individualisierungen „A.________“ und „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013“ lasse sich nur schliessen, dass es um ihn und die Schlichtungsverhandlung vom 5. Fe- bruar 2013 gehe. Aus der Vollmacht gehe indessen nicht hervor, dass die vier Generalbevollmächtigten Strafantrag stellen dürften und insbesondere müss- ten, d.h. dass der Antragsteller bei Unterzeichnung der Vollmacht bereits den Entscheid und den Beschluss gefasst habe, gegen ihn einen Strafantrag und insbesondere wegen Beschimpfung zu stellen. Die Willensbildung müsse beim Antragsteller und nicht beim Vertreter erfolgen. Es wäre ein Leichtes gewesen, auf der Vollmacht „Beschimpfung“ oder „Strafantrag“ oder „Schlich- tungsverhandlung vom 5. Februar 2013/Strafantrag“ zu erwähnen. Die Voll- macht könne auch nur zur Abklärung weiterer Schritte gegen ihn erteilt wor- den sei. Schliesslich gehe der Vorderrichter ohne sachlichen Grund davon aus, die undatierte Vollmacht sei erst nach der allfälligen Beschimpfung unter- zeichnet worden. Der Privatkläger unterlasse entsprechende Darlegungen.

b) aa) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönli- cher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antrags- rechts folgt indessen nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter aus- geübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Ertei-

Kantonsgericht Schwyz 5 lung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann somit die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Per- son des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung, genügt eine Vollmacht, die dem Vertreter die Entscheidung über- lässt, ob er Strafantrag erheben will. Die Gültigkeit des Antrags ist in diesen Fällen auch dann zu bejahen, wenn der Vertreter sich auf eine vom Geschä- digten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Demgegenüber bedarf es bei der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Be- rechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhält- nis), einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 207 E. 3c, S. 209 f.). Bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, einem Antragsdelikt, handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und damit gegen ein höchst- persönliches, immaterielles Rechtsgut. Es ist damit eine konkrete, auf den Einzelfall zugeschnittene Vollmacht erforderlich. bb) Zutreffend ist, dass es sich bei der vorliegenden Vollmacht (U- act. 3.3.02) um eine vorformulierte Generalvollmacht handelt, wie sie von Rechtsanwälten üblicherweise verwendet wird. Sie bezieht sich auf die (dama- ligen) Rechtsanwälte der Kanzlei G.________ und umfasst unter anderem auch die Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stellung und Rückzug von Strafklagen und –anträgen. Konkretisiert wird die Vollmacht mit den Stichwor- ten „in Sachen: A.________“ sowie „betreffend: Schlichtungsverhandlung vom

5. Februar 2013“. Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten vor, ihn anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 als Idioten bezeichnet zu haben (vgl. Vi-act. 31, S. 18). Ersterer ging und geht davon aus, dass die Ver- tretungsvollmacht das Stellen des konkreten Strafantrages betraf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, zu welchem konkreten anderen Zweck als zur Einlei- tung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung zum Nachteil von A.________

Kantonsgericht Schwyz 6 die Vollmacht erteilt worden wäre bzw. hätte erteilt werden sollen. Ein anderes Interesse des Privatklägers lässt sich nicht ausmachen. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit dem allgemeinen Hinweis, „Schlichtungsverhandlung“ weise auf ein Zivilverfahren hin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird wie erwähnt konkret Bezug genommen auf die Schlichtungsverhandlung vom

5. Februar 2013, die eine Stockwerkeigentümerangelegenheit betraf, im Rah- men welcher der Privatkläger Vertreter der dortigen Beklagten, der Stock- werkeigentümergemeinschaft, war und auch in dieser Funktion zusammen mit Herrn H.________ ‒ seinerseits Vertreter der Stockwerkeigentümergemein- schaft ‒ an der Verhandlung teilnahm. Es kann davon ausgegangen werden, dass die – undatierte – Vollmacht nach der Schlichtungsverhandlung ausge- stellt wurde, andernfalls kaum nur der Beschuldigte aufgeführt worden wäre, sondern vielmehr die eigene Klientschaft oder aber auch die weiteren Kläger nebst dem Beschuldigten, I.________ und J.________. Die Vollmacht kann also nur eine Sache betreffen, welche sich anlässlich der besagten Schlich- tungsverhandlung ereignete. Da Rechtsanwalt F.________ an der Schlich- tungsverhandlung nicht zugegen war, bedurfte es vorab einer Instruktion durch den Privatkläger. Dieser musste ihn zwangsläufig über den Verlauf der Verhandlung und seine Absichten zur Erhebung eines Strafantrags informiert haben, andernfalls er einen solchen mit den sämtlichen Details (vgl. U-act. 3.3.01) gar nicht hätte stellen können. Dass der Privatkläger als Rechtsanwalt den anderen Rechtsanwälten seiner Kanzlei bereits bzw. lediglich deshalb eine Vollmacht erteilte um abzuklären, welche Schritte gegen den Beschuldig- ten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung ergriffen werden könnten, erscheint abwegig, zumal er auch nicht der einzige Kläger war. Erst recht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der damalige Rechtsvertreter in einer anderen Gelegenheit, welche diese sowie den Beschuldigten betrifft, hätte tätig werden sollen. Die Schlichtungsverhandlung dauerte denn auch nur kurze Zeit – gemäss J.________ fünf Minuten (Vi-act. 31, S. 14) –, da sie vom Privatkläger auf die „Beschimpfung“ hin quasi abrupt beendet wurde. Inhalt dieser waren damit einzig die anfängliche „Diskussion“ zur Vertretung der

Kantonsgericht Schwyz 7 Stockwerkeigentümergemeinschaft und die anschliessende Äusserung des Beschuldigten (vgl. Vi-act. 31, S. 5 f., 10, 14 und 18). Nur drei Tage später stellte Rechtsanwalt F.________ den fraglichen Strafantrag (vgl. U-act. 3.3.01). Die Vollmacht ist somit auf den konkreten Fall zugeschnitten und da- hingehend auszulegen bzw. zu verstehen, dass der Privatkläger durch seinen Kanzleimitarbeiter Strafantrag gegen den Beschuldigten erheben wollte. Die Willensbildung erfolgte beim Privatkläger und nicht beim Vertreter. Zu verlan- gen, dass die Vollmacht explizit den Begriff „Strafantrag“ hätte enthalten müs- sen, wäre bei dieser Sachlage überspitzt formalistisch. Die Ermächtigung kann ferner konkludent erfolgen, wobei sich aus den bereits geschilderten Umständen ergibt, dass Rechtsanwalt F.________ damals vom Privatkläger konkret zum Stellen eines Strafantrags ermächtigt war. Anzumerken bleibt, dass der Strafantrag – und nicht bereits die Vollmacht – den Sachverhalt prä- zisieren muss, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll. Eine (richtige) rechtliche Würdigung ist aber selbst bei diesem nicht erforderlich (Trech- sel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 8 zu Vor Art. 30 StGB). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Strafprozessordnung eine schriftliche Vollmacht lediglich im Zusammenhang mit der in Art. 129 Abs. 2 StPO gere- gelten Wahlverteidigung erwähnt (vgl. KG SG, Entscheid ST.2011.98/99 vom

27. Dezember 2012 E. 2c; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 5 zu Art. 30 StGB, welche das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht für die Gül- tigkeit des Strafantrags verneinen). Selbst der Strafantrag kann gemäss Art. 304 StPO bei der zuständigen Stelle schriftlich oder aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (vgl. Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 379, der für den Fall der Möglichkeit der mündlichen Einreichung eines Strafantrags grundsätzlich auch die formfreie Bevollmächtigung zur Einreichung desselbi- gen als gültig bezeichnet).

Kantonsgericht Schwyz 8

c) Nach dem Gesagten ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Auf die Anklage wurde damit zu Recht „eingetreten“ bzw. das Strafverfahren zu Recht nicht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

2. Der Vorderrichter sprach den Beschuldigten der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.

a) aa) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble Nachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsa- chen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Be- schimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 177 StGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 359). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage er- kennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGer, Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1; BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 177 StGB). Bei sog. gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in ei- nem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung. Solche Äusserun- gen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsachen behandelt (Do- natsch, a.a.O., S. 358; Riklin, a.a.O., N 46 zu Art. 173 StGB). bb) Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden „allge- mein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver-

Kantonsgericht Schwyz 9 lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken“ (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173 StGB mit Verweis auf BGE 105 IV 113). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Be- rufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Vorausset- zung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Erfasst wird dem- nach die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Nicht geschützt ist demgegenüber der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung (Riklin, a.a.O., N 16 f. zu Vor Art. 173 StGB). cc) Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der Recht- sprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.3). Massgebend für den Richter sind damit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffe- nen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine „Durchschnittsmoral“ bzw. eine „Durchschnittsauffassung“ über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Dabei ist der Ausdruck auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt – falls es sich um einen solchen handelt – zu würdigen (Riklin, a.a.O., N 28 und 30 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173 StGB).

b) Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Begriff „Idiot“ verwendet und damit den Privatkläger gemeint zu haben. Er habe sich zu I.________ umgedreht

Kantonsgericht Schwyz 10 und ihm gesagt: „I.________, lass den Idioten (sein)“ (Vi-act. 31, S. 5 f.; KG- act. 13, S. 6). Auch nach den Ausführungen des Zeugen I.________ hat sich der Beschuldigte zu ihm gewandt und gesagt: „Komm I.________, lass das sein. Mit diesem Idioten wollen wir nicht sprechen“ (Vi-act. 31, S. 10). Die Zeugin K.________ gab demgegenüber zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Privatkläger direkt einen Idioten nannte (vgl. U-act. 10.3.04 N 27 f., S. 6 f.; S. Vi-act. 31, S. 8). Die Zeugin J.________ bekam die fragliche Aussage nicht mit (vgl. Vi-act. 31, S. 14 f.). Auf jeden Fall können reine Werturteile – vorlie- gend erfolgte der Ausdruck in keinem erkennbaren Bezug zu einer Tatsa- chenbehauptung ‒ sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber dem Ver- letzten selber den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit kann deshalb offen gelassen werden, ob der Be- schuldigte den Privatkläger direkt als „Idioten“ bezeichnete oder sich gegenü- ber I.________ im Sinne von „I.________, lass den Idioten“ äusserte.

c) aa) Bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass der Begriff „Idiot“ grundsätzlich unter Art. 177 Abs. 1 StGB fallen kann. An der Berufungsverhandlung bringt sein Verteidiger vor, „Idiot“ sei gemäss dem heutigen Sprachverständnis zu verstehen. Unter Ver- weis auf www.duden.de hält er fest, dass das Wort „Idiot“ die Bedeutung „je- mandes Ärger oder Unverständnis hervorzurufender törichter Mensch; Dummkopf“ habe. Es gehe nicht darum, dass jemand generell ein Idiot, Depp oder Dummkopf sei, sondern darum, dass eine „dumme“ oder „törichte“ Hand- lung bei jemandem Ärger oder Unverständnis – welche Begriffe nicht Aus- druck einer Ehrverletzung, sondern eines eigenen Empfindens seien ‒ hervor- rufe und dies zu einer Reaktion mit dem Wort „Idiot“ oder „idiotisch“ führe. Wenn „Lappi“ oder „Löli“ als schweizerische Ausdrücke sozialadäquat im Sin- ne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit zu betrachten seien, gelte dies zumindest unter gewissen Umständen auch für „Idiot“ im hoch- deutschen Sprachraum. Der Beschuldigte habe sich sodann einzig durch das Verhalten des Privatklägers zum besagten Ausdruck hinreissen lassen. Ziel

Kantonsgericht Schwyz 11 sei gewesen, den aufgebrachten und seine Ehefrau zu schützen versuchen- den I.________ zu beruhigen und ihn davon abzubringen, weitere Fragen zu stellen und die Diskussion weiterzuführen. Die Wortwahl sei nicht ganz glück- lich gewesen, aber irgendwie doch nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe das Wort in einem ganz konkreten Zusammenhang und in einer ganz konkre- ten Situation spontan verwendet, um seinem Ärger und Unmissverständnis über die Situation, die einzig und allein vom Privatkläger verursacht worden sei, Ausdruck zu geben. Es stelle sich die Frage, wie das Verhalten eines An- walts zu bezeichnen sei, der eine Schlichtungsverhandlung allein durch dieses innerhalb von fünf Minuten zum Scheitern bringe, bevor sie überhaupt begon- nen habe. Gemäss Bundesgericht entspreche ein unnötiges, forsches und unangebrachtes Vorgehen des Anwalts regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, was insbesondere bei einer Schlichtungsverhandlung zu gelten habe (vgl. KG-act. 13 Beilage 1). bb) Der Begriff „Idiot“ wird umgangssprachlich abwertend verwendet und ist ein Synonym zu „Trottel“ oder „Dummkopf“. Gemäss Duden handelt es sich um einen jemandes Ärger oder Unverständnis hervorrufender törichter Mensch, einen Dummkopf (vgl. www.duden.de). Nach Wikipedia ist der Aus- druck Idiot im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort geläufig und bezeichnet einen dummen Menschen. Synonyme sind unter anderem „Trottel“, „Depp“ (insb. in den oberdeutschen Dialekten), „Dummkopf“, „Schwachkopf“, „Hornochse“, „Einfaltspinsel“, „Vollpfosten“ (neu) oder „Narr“ (veraltend; www.wikipedia.org). Bei psychiatrischen Ausdrücken (wie „Psy- chopath“, „Querulant“, „kranke Psyche“, „Idiot“ etc.) ist insbesondere zu prü- fen, ob sie wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht wur- den. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fach- ausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnorm, charakter- lich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Werden psychia- trische Fachausdrücke in diffarmierender Absicht verwendet, liegt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Ehrverletzung vor (vgl. Riklin, a.a.O., N

Kantonsgericht Schwyz 12 26 zu Vor Art.173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 96 IV 54 E. 2, S. 55; BGE 98 IV 90 E. 3, S. 93; BGer, Urteil 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1.1). cc) Während bei „Lappi“ und „Löli“ in der Regel auf die Ungeschicktheit oder Unverständigkeit eines Menschen Bezug genommen wird und die Begriffe als milde Schimpfwörter einzustufen sind und überwiegend bloss scherzhaft ver- wendet werden (vgl. auch Schweizerisches Idiotikon), kann dies nicht ohne weiteres – auch im hochdeutschen Sprachraum – für „Idiot“ gelten. Zwar muss ein Angriff qualitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als ehrverlet- zend gelten zu können, indessen handelt es sich zumindest bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als „Idiot“ nicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Andernfalls würde der Ausdruck für die Verwendung im Alltag „freigegeben“ und müsste jeder einen solchen Anwurf hinnehmen (vgl. auch OGer ZH, Beschluss UK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b). Aus der Betrachtung des Kontextes, in welchem der Beschuldigte den Begriff „Idiot“ benutzte, ergibt sich, dass der Beschuldig- te diesen nicht im medizinischen Sinne verwendete, etwa im Sinne der Mittei- lung einer Diagnose. Vielmehr war der Ausdruck Reaktion auf das Verhalten des Privatklägers, welches ihm offenbar nicht zusagte, und richtete sich auch explizit gegen diesen als Person. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger gegenüber seine Missachtung ausdrücken, andernfalls hätte er ihn nicht – ob direkt oder indirekt ‒ als Idioten bezeichnet. Zur alleinigen Beruhigung von I.________ bzw. der angespannten Situation war dieser Ausdruck jedenfalls überflüssig bzw. eher kontraproduktiv. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass den Beschuldigten das seiner Einschätzung nach herablassende Verhalten des Privatklägers nicht überraschend traf. So war der Privatkläger gemäss den Aussagen des Beschuldigten in den letzten fünf, sechs Jahren als Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. als Berater des Bauherrn oder des Geschäftsführers bei jeder ihrer Sitzungen zugegen und stehen sie einander in unterschiedlichen Fällen vor Gericht gegenüber. Auf die

Kantonsgericht Schwyz 13 Frage, ob er versucht habe, mit dem Privatkläger in Kontakt zu treten, um die Sache zu bereden bzw. eine gütliche Einigung zu finden, erwiderte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem: „Sie müssen sich vorstellen, wir machen Sitzungen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, und wir haben immer Herrn C.________ vor uns, entweder als Berater des Bauherrn oder des Geschäftsführers, und er lässt uns nicht zu Wort kommen, er macht uns immer klein, juristisch gesehen, worauf wir nicht antworten kön- nen. Ich glaube, die ganze Situation ist ein bisschen angespannt, so dass man überhaupt nicht zum Punkt kam, sich irgendwie mal die Hand zu geben und zu sagen, ich entschuldige mich, es tut mir leid für den Wortlaut, also nein.“ (KG-act. 13, S. 6 f.). Bereits erstinstanzlich wies der Beschuldigte darauf hin, dass die Stockwerkeigentümersitzungen immer sehr emotional gewesen seien und es sehr viel Hick-Hack zwischen dem Privatkläger als Anwalt und der Familie I.________ als Eigentümer von sieben Wohnungseinheiten gegeben habe. Letztere hätten dann beschlossen, vor Gericht zu gehen, weil sich in der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Mehrheit in einer Person gebildet habe, welche alle Entscheidungen allein gefällt habe. Sie seien dann zum Friedensrichter vorgeladen worden und hätten sich entschlossen, ohne Anwalt dorthin zu gehen, um sich mit der Gegenpartei unterhalten zu können, obwohl sie diesbezüglich wenig Chancen gesehen hätten, da wohl die gleiche Atmos- phäre herrschen würde wie in den Stockwerkeigentümerversammlungen. Die Familie I.________ und er hätten vereinbart, nicht zu diskutieren, sondern zu versuchen, diesen Termin so ruhig wie möglich durchzuführen (Vi-act. 31, S. 5). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass die Situation be- reits seit längerem angespannt war bzw. sich der Beschuldigte bereits vor der Schlichtungsverhandlung am Verhalten des Privatklägers störte. Das Argu- ment des Verteidigers, dass bei keiner der bisherigen Begegnungen irgend- welche Beleidigungen oder Angriffe stattgefunden hätten (vgl. KG-act. 13 Bei- lage 1 Rz 9, S. 10), ist folglich insofern zu relativieren, als der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge den Privatkläger bereits vor der Schlichtungsver- handlung zumindest als herablassend empfand und insbesondere das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 14 hältnis zwischen I.________ und J.________ und dem Privatkläger als ange- spannt beschrieb. Der Beschuldigte musste zudem damit rechnen, dass der Privatkläger auch zur fraglichen Schlichtungsverhandlung erscheinen würde bzw. dies war ihm spätestens bei Beginn der Verhandlung bekannt. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter eine ungeplante, un- glückliche Formulierung resp. versehentliche Verwendung des Begriffs „Idiot“ verneinte. Wenn bereits vor der Schlichtungsverhandlung diese Spannung vorhanden waren und der Beschuldigte das Auftreten des Privatklägers kann- te, kann das Verhalten des Letzteren an diesem Tag ihn – wie auch I.________ und J.________ ‒ nicht derart überrascht haben, dass er sich quasi ungewollt und spontan zu diesem Begriff hinreissen liess, wie er dies geltend macht. dd) Weiter ist zu beachten, dass die von J.________ anfänglich gestellte Frage die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht die Sache an sich betraf, weshalb der Hinweis des Verteidigers, dass sich die Parteien bei der Schlichtungsverhandlung primär selber äussern sollten, nicht stichhaltig ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist sodann nicht er- kennbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten auf die angeblich nicht nachvollziehbare, nicht angemessene, unsachliche und nicht auf eine Eini- gung abzielende Situation bezog. Wird eine Situation als idiotisch bezeichnet, wird damit nicht ohne Weiteres konkret Bezug auf eine Person genommen. So kann beispielsweise ein Vorschlag einer anwesenden Gegenpartei als idio- tisch angesehen werden, ohne dass die Person selber oder deren Verhalten in Frage gestellt würde. Vorliegend richtet sich der Ausdruck „Idiot“ explizit gegen den Privatkläger bzw. dessen Auftreten und Verhalten. Inwiefern sich der Privatkläger arrogant und herablassend verhalten haben soll, lässt sich den Akten jedoch nicht näher entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus diesen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Bemerkung nur „in beruflichem Sinne“ meinte. Schliesslich musste der Privatkläger im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung auch als Rechtsanwalt nicht mit

Kantonsgericht Schwyz 15 Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen (vgl. Riklin, a.a.O., N 33 zu Vor Art. 173 StGB).

d) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Äusserung „Idiot“ Missachtung ausdrücken sollte und der Begriff im abschätzigen Sinne bzw. in diffarmierender Weise verwendet wurde, dass der Privatkläger sich abnorm, asozial benehme (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 S. 22; OGer ZH, Urteil SB150114 vom 14. Juli 2015 E. 1.4; OGer ZH, Urteil SB150339 vom 10. März 2016 E. 6.8 ff.). Wer eine Person solchermassen betitelt, versagt ihr nach allgemeinem Empfinden ihre geschuldete Achtung (vgl. OGer ZH, Beschluss UK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b und 6b, S. 6 f.). Es ist damit von einem ehrverletzenden Werturteil auszugehen. Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

e) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusse- rung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist. Eine Be- leidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB und N 14 zu Art. 177 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 177 StGB). Der Beschuldigte nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung – der Begriff „Idiot“ wird von einem unbefangenen und durchschnittlichen Dritten in diesem Sinne verstanden (vgl. BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, S. 312) ‒ zumindest in Kauf. Dennoch tat er sie gegenüber dem Privatkläger kund. Der subjektive Tatbe- stand ist damit ebenfalls erfüllt und der Schuldspruch nach Art. 177 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation).

Kantonsgericht Schwyz 16

a) Voraussetzung der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften her- vorgerufen wurde und unmittelbar auf die Provokation erfolgte. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151 S. 151). Latente Spannungen genügen nicht (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 177 StGB).

b) Die Vermittlerin gab zu Protokoll, es sei (sehr) emotional gewesen bzw. während den Diskussionen habe sich die Emotionalität beidseitig gesteigert (U-act. 10.3.04 N 12 ff., S. 4, sowie N 30 und 32, S. 7; Vi-act. 31, S. 8). Zu beachten ist aber, dass bis zum konkreten Ausdruck nur wenige Minuten ver- strichen waren und sich der Beschuldigte bis dahin nicht geäussert hatte. Die Zeugin führte zudem glaubhaft aus, dass der Privatkläger ihrer Ansicht nach nicht Anlass zur Aussage gegeben habe bzw. sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger vor dem Fallen dieses Wortes aggressiv gewe- sen sei. Der Privatkläger, welcher den Beschuldigten davor nicht direkt ange- sprochen habe, habe etwas zur Sache gesagt, aber im Rahmen, andernfalls sie eingegriffen und ihn unterbrochen hätte. Die Zeugin zeigte sich erstaunt darüber, dass der Beschuldigte den Privatkläger als Idioten bezeichnete, und gab auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Privatkläger durch sein Verhalten und seine Aussagen diese Titulierung speziell provoziert hätte, zu Protokoll, der Privatkläger gehe zwar zur Sache, dass er den Beschuldig- ten aber provoziert hätte, vermochte sie nicht zu bejahen. Sie bezeichnete die Reaktion „an und für sich“ nicht als angemessen. Diese Titulierung sei bei ihnen nicht so üblich. Sie habe es in den acht Jahren noch nie erlebt (U- act. 10.3.04 N 15, S. 4; Vi-act. 31, S. 9). Die Zeugin J.________ führte aus, sich bei der Vermittlerin danach erkundigt zu haben, wie die Vertretung des Privatklägers in der Angelegenheit zu ver- stehen sei. Sie habe Klarheit wollen, ob sich der Privatkläger nicht in einem

Kantonsgericht Schwyz 17 Interessenkonflikt befinde. Weiter merkte sie an: „Frau K.________ war wohl etwas schockiert, dass ich das gefragt habe. Sie hat meine Frage nicht be- antwortet. Aber Herr C.________ hat dann geantwortet. Ich habe nicht genau verstanden, was er gesagt hat, aber ich habe gemerkt, dass es ihn geärgert hat. Das habe ich in seinem Gesicht gesehen. Er hat dann gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dann wollte ich Frau K.________ nochmal erklären, weshalb ich diese Frage gestellt habe. Frau K.________ hat dann Herrn C.________ unterstützt. Die Atmosphäre war dann ziemlich angespannt. Mein Mann hat mich unterstützt und dann Herrn H.________ gefragt, wer eigentlich das An- waltshonorar von Herrn C.________ zahle. Herr C.________ hat wiederum geantwortet. Er hat so das ganze Verfahren dominiert. Er hat auch meinen Mann ziemlich von oben herab behandelt. Ich bin nicht ganz sicher, was mein Mann dann gesagt hat. Herr A.________ hat dann hinter mir irgendetwas ge- antwortet. Ich war ziemlich schockiert wegen der Angelegenheit. Ich fühlte mich diskriminiert. Deutsch ist meine dritte Sprache. Ich habe der Friedens- richterin eine Frage gestellt und sie hat mir nicht geantwortet.“ (Vi-act. 31, S. 14). Den Aussagen der Zeugin nach beantwortete die Vermittlerin ihre erste Frage also nicht. Der Privatkläger ist der Vermittlerin damit nicht ins Wort ge- fallen. Weiter empfand zwar auch J.________ den Privatkläger ihr gegenüber als aggressiv und herablassend. Dennoch nahm sie ihn nicht als „Idioten“ wahr und bezeichnete selber den Ausdruck als unangemessen. Der Beschul- digte sei sehr emotional gewesen und hätte nicht so weit gehen dürfen. Da hätte sie selber heftiger reagieren müssen und nicht der Beschuldigte, da es ein aggressiver Angriff auf sie und nicht auf ihn gewesen sei (Vi-act. 31, S. 14 f.). Provokation und Reaktion haben in einem angemessenen Verhältnis zu ste- hen (vgl. KG GR, Urteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 3b), wovon nach den Aussagen der beiden Zeuginnen nicht ausgegangen werden kann (vgl. U-act. 10.3.04; Vi-act. 31, S. 8 f. und S. 14 ff.). Gerade die Zeugin J.________ befand sich offenbar in einer erregten Gemütsbewegung, wobei

Kantonsgericht Schwyz 18 sich die angebliche Arroganz des Privatklägers gerade gegen sie – und nicht gegen den Beschuldigten – gerichtet haben soll. Es ist daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht „selbstverständlich“, dass sie die Frage des Vorderrichters, ob sie in jener Situation die fragliche Äusserung des Beschul- digten als angemessen empfunden hätte, sofern sie diese gehört hätte, ver- neinte (vgl. Vi-act. 31, S. 15). Auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen I.________, welcher dem Privatkläger ein süffisantes und arrogantes Verhal- ten vorwirft (vgl. Vi-act. 31, S. 10), ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Be- schuldigte zum besagten Ausdruck provozieren liess, wenn dieses sein Gemüt auch erregt haben sollte. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegen den Täter selbst gerichtet sein muss und selbst die irrtümliche Annahme einer solchen für eine Strafbefreiung nach dieser Bestimmung genügt (vgl. Riklin, a.a.O., N 26 zu Art. 177 StGB). Provokation wird – sofern sie sich nicht gegen den Täter selbst richtet – höchstens dann angenommen, wenn sich der Täter infolge Wahrnehmung ungebührlichen oder anstössigen öffentlichen Verhaltens des Provokators diesem gegenüber zur Tat hat hinreissen lassen (vgl. KG GR, Urteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 4c; SJZ 62/1966 Nr. 31, S. 76). Inwieweit das angeblich arrogante Verhalten des Privatklägers auch als unge- bührlich oder anstössig eingestuft werden müsste, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist nicht bekannt, wie genau bzw. in welchem Umfang sich die behauptete Aggressivität oder herablassende Art zeigte. Ebenso wenig wird ein verbaler Angriff seitens des Privatklägers dokumentiert. Der Beschuldigte selber kann sich gemäss seinen Aussagen nicht mehr an die genauen Worte des Privatklägers erinnern (vgl. KG-act. 13, S. 6). Wie der Vorderrichter fest- hielt, stellt ein allenfalls rauerer Ton des Privatklägers noch kein ungebührli- ches Verhalten dar (vgl. auch angef. Urteil E. 3.4, S. 12 f.). Ebenso wenig genügt hierfür allgemein Arroganz oder Dominanz. Im Übrigen kann auch auf die obigen Ausführungen unter E. 2 verwiesen werden, insbesondere darauf, dass der Beschuldigte den Privatkläger bzw. dessen Verhalten bereits von früheren Treffen kannte und eine nachvollziehbare Affekthandlung zu vernei-

Kantonsgericht Schwyz 19 nen ist. Schliesslich ist eine Beschimpfung grundsätzlich umso weniger nach- vollziehbar bzw. zu rechtfertigen, je weniger tief die emotionale Bindung zu einem Mitmenschen ist, welchen er mit seinem Verhalten zu „verteidigen“ be- absichtigt. Insoweit ist der Hinweis des Vorderrichters auf den Umstand, dass es sich bei I.________ und J.________ lediglich um Nachbarn des Beschul- digten handle – gemäss den Ausführungen von J.________ haben sie einmal in zwei Jahren mit den Kindern zusammen das Abendessen eingenommen (Vi-act. 31, S. 13) ‒, nachvollziehbar, zumal hieraus entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht zu folgern ist, dass anderen Mitmenschen bei Bedarf nicht geholfen werden soll.

c) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegeben.

4. Der Vorderrichter sanktionierte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 310.00 und einer Busse von Fr. 620.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte erachtet für den Fall eines Schuldspruchs eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 310.00 als angemessen.

a) aa) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

17. Juli 2015 wurde der Beschuldigte des eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je Fr. 70.00, entsprechend Fr. 2‘800.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00 – bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von sechs Tagen ‒ bestraft. Der Beschuldigte beging die ihm vorliegend zur Last gelegte Beschimpfung vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

Kantonsgericht Schwyz 20 einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestim- mung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem ein- heitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1). In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Das Delikt mit dem höheren Strafrahmen ist das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Ausgegangen wird dabei von einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen. Die Einsatzstrafe ist mit der Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt, die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, angemessen zu er- höhen. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 4.1, S. 13). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015 E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Sodann ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Für die Beschimpfung wäre damit eine separate Geldstrafe von 7 Tagessätzen angemessen. Die Einsatzstrafe ist mithin im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von 44 Tagessätzen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB) sind keine ersichtlich. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe von 40 Tagessätzen abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von 4 Tagessätzen.

Kantonsgericht Schwyz 21 bb) Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich setzt der Beschuldigte sein Jahresbruttoeinkommen bzw. monatliche Bruttoeinkommen auf Fr. 200‘000.00 bzw. Fr. 16‘800.00 fest. Sodann führte er am 7. Juni 2016 wie auch am

25. Arpil 2017 aus, seine jüngere – 27-jährige ‒ Tochter sei im letzten Jahr ihrer Ausbildung, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie diese im Sommer 2017 abschliessen wird. Seine älterere Tochter – welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 28 Jahre alt war ‒ arbeite und studiere und werde von ihm nur ab und zu, eher sporadisch, unterstützt. Bezüglich der beiden Töchter ist damit nicht angezeigt, Unterstützungsabzüge vorzunehmen. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, seinen 19-jährigen Sohn, der nun in London studiere, zu unterstützen (vgl. Vi-act. 31, S. 4; KG-act. 13, S. 3 f.). Ausgehend von einem Nettomonatseinkommen von zwischen Fr. 14‘000.00 und Fr. 15‘000.00, nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berück- sichtigung der Unterstützung seines Sohnes erscheint ein Tagessatz von Fr. 310.00 als angemessen.

b) Mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine bedingte Strafe kann zwar mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordern aber weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist (vgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).

c) Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 310.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Kantonsgericht Schwyz 22

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das ange- fochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu ersetzen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

a) aa) Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als die Geldstrafe auf 4 Tagessätze reduziert und keine (Verbindungs-)Busse ausge- fällt wird. Im Übrigen unterliegt er. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und gehen im Übrigen zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). bb) Der Verteidiger reicht anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kos- tennote über Fr. 6‘188.40 ein (Fr. 5‘430.00 [Honorar: 18.1 h à Fr. 300.00] + Fr. 300.00 [Fahrspesen: Fr. 120.00; Kopien, Porto, Tf: Fr. 180.00] + Fr. 458.40 [8 % MWST]) ein. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1). Die Berufungsverhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis ca. 15:05 Uhr. Inklusive An- und Rückreise sind dem Rechtsvertreter anstelle von 5 h daher 3 h anzu- rechnen. Das Studium des angefochtenen Urteils und die anschliessende Be- rufungserklärung sind – inklusive Klientenkontakt – mit 1 h 30 min (anstelle von 2 h 30 min) zu veranschlagen, zumal das angefochtene Urteil inhaltlich

Kantonsgericht Schwyz 23 keine wesentlichen neuen rechtlichen Fragen bot. Für die Ausarbeitung des 19-seitigen Plädoyers – inklusive Studium der Vorladung ‒ erscheint sodann ein Aufwand von rund 8 h (anstelle von 11 h) angemessen, nachdem die Aus- führungen keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurften. Welche Verfügung des Kantonsgerichts schliesslich am 3. Oktober 2016 einen Auf- wand von 10 min verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Verteidiger wurde mit Verfügung vom 1. September 2016 im Wesentlichen lediglich das Aktenüberweisungsschreiben des Vorderrichters und am 27. September 2016 eine Eingabe des Privatklägers zur Kenntnisnahme zugestellt, weshalb in die- sem Zusammenhang kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entstand (vgl. KG-act. 4 und 6). Insgesamt ist von einem Aufwand von aufgerundet 13 h auszugehen. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 300.00 gel- tend. In Anbetracht dessen, dass der vorliegende Fall keine besondere Kom- plexität aufwies oder besondere Fachkenntnisse erforderte, ist indessen auf einen in Strafsachen ortsüblichen Honorarrahmen von maximal Fr. 240.00 pro Stunde abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 11.1). Nach Durchsicht der Kostennote der Verteidigung erscheint dem Gericht daher eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 3‘700.00 (inkl. Aus- lagen von Fr. 300.00 und 8 % MWST) als angemessen. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Entschädigung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dem Privatkläger ist mangels Antrags und Aufwand im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 24 erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt er- setzt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 310.00 (total Fr. 1‘240.00), als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) Untersuchungskosten Fr. 1‘585.30

b) Gerichtsgebühren Fr. 2‘500.00

c) Ausfertigungsgebühr Fr. 320.40

d) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 577.70

e) Zeugenentschädigung Fr. 80.00 total Fr. 5‘063.40 werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit Fr. 2‘268.40 (inkl. Ausla- gen) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten für die Redaktion und Ausfertigung eines begründeten Entscheids) werden zu 4/5 (Fr. 2‘400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates.

3. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädi- gung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantons- gerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit dem auferlegten Anteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 25

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Vorin- stanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. Juli 2017 rfl